AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:
Die Firma Kaminservice Stiefmüller e.U., FN  24056b, 6250 Kundl wird im Folgenden kurz „Stiefmüller“ genannt.

Als rechtliche Grundlage für eine zufriedenstellende Abwicklung von allen Rechtsgeschäften, welcher Art immer, werden von Stiefmüller ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen akzeptiert und gelten als vereinbart. Diese sind daher Grundlage und Bestandteil für alle seitens Stiefmüller abgegebenen Erklärungen, Anboten und geschlossenen Verträgen.

Die gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Überwachungs-, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten finden sich grundsätzlich in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen, wie dem TFPO (= Tiroler Feuerpolizeiordnung), der TBO (=Tiroler Bauordnung) und dem TGHKG (= Tiroler Gas-Heizungs- und Klimaanlagengesetz), etc..
Zwingende gesetzliche Regelungen gehen diesen Bedingungen vor. Regelungen zum Abschluss von Verträgen, deren Zustandekommen, dem Erstatten von Kostenvoranschlägen, etc. beziehen sich ausdrücklich nur auf nicht gesetzlich geregelte Verpflichtungen zur Durchführung von periodischen Kehrleistungen, etc. Auf diesen Umstand wird in den einzelnen Punkten nicht mehr explizit Bezug genommen.

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung als vereinbart, soweit dies nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder individuelle Vereinbarung anders bestimmt wurde.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit zwischen Stiefmüller und dem Auftraggeber und Vertragspartner - auch wenn nicht explizit darauf Bezug genommen wird. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen können rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden.

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1 KSchG).

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, auf eine Abänderung dieser Geschäftsbedingungen durch Zusenden der eigenen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Sollte dennoch eine Zusendung seiner Geschäftsbedingungen erfolgt sein oder erfolgen, so werden diese Geschäftsbedingungen – soweit sie den Geschäftsbedingungen von Stiefmüller widersprechen – von Stiefmüller ausdrücklich abgelehnt. In all jenen Punkten, in denen die Geschäftsbedingungen von Stiefmüller keine Regelung treffen, lehnt Stiefmüller auch allfällige Abweichungen vom dispositiven Recht in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich ab.
 

Kostenvoranschläge, Angebote und Geistiges Eigentum:

Preise werden grundsätzlich durch den amtlichen Kehrtarif geregelt und verrechnet. Hinsichtlich amtlich geregelter Leistungen werden keine Kostenvoranschläge erstellt, sondern nur hinsichtlich nicht amtlich geregelter Leistungen. In den Anboten und Kostenvoranschlägen daher nicht enthalten sind sämtliche Kosten des Rauchfangkehrers laut TFPO, Behebung von Baumängeln, Bruchersatz für Dachdeckung, Demontage und Wiederanbringung von Bearbeitungshindernissen und unvorhergesehenen Nebenarbeiten. Eine Aufklärungspflicht darüber trifft Stiefmüller nicht.

Stiefmüller leistet keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Kostenvoranschläge. Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart, und unverbindlich. Gesetzlich festgelegte Kosten und Gebühren finden sich in den zugrunde liegenden Gesetzen und müssen nicht in den Kostenvoranschlag mitaufgenommen werden, um verrechnet werden zu können.

Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist Stiefmüller verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.

Unvorhersehbare, eventuell anfallende Arbeiten wie Stemm-, Demontage- und Fräsarbeit, sowie zusätzlich benötigtes Material im Bereich von Engstellen oder sonstigen Baufehlern werden zusätzlich verrechnet. Für den Fall, dass unvorhersehbare technische Schwierigkeiten eine Durchführung des Arbeitsauftrages unmöglich machen, hat Stiefmüller das Rücktrittsrecht vom Auftrag. Stiefmüller ist dann lediglich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und werden diesbezüglich nur die entstandenen Zeit- und Fahrtkosten verrechnet. Weitergehende Ansprüche können vom Kunden nicht erhoben werden bzw. verzichtete dieser ausdrücklich darauf.

Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er Stiefmüller den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

Die von Stiefmüller erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen oder sonstige technische Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Stiefmüller nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Alle seitens Stiefmüller erstellten Unterlagen, welcher Art immer, bleiben geistiges Eigentum von Stiefmüller oder dessen Mitarbeiter oder Subunternehmer. Sollte es sich um kein Werk im Sinne des UrhG handeln, ist Stiefmüller berechtigt eine Abstandsgebühr in Höhe von 25 % der Herstellungskosten zu verrechnen.

Grundlage der Angebote und Kostenvoranschläge von Stiefmüller sind ausschließlich die seitens des Kunden bzw. Vertragspartners zur Verfügung gestellte Pläne und Unterlagen. Die Richtigkeit bzw. Machbarkeit der Pläne und Unterlagen wird von Stiefmüller ausdrücklich nicht überprüft.

Änderungen und Sonderwünsche werden nur nach frühzeitiger Mitteilung und ausreichend Kapazität durch Stiefmüller berücksichtigt, sofern diese technisch machbar sind.

Sonderwünsche bzw. sich daraus ergebende Änderungen sind in jeder Hinsicht kostenpflichtig, sohin in der Planung, Umplanung, neuerlichen Anbotstellung und Ausführung, etc.. Stiefmüller ist nicht verpflichtet Sonderwünsche zu berücksichtigen bzw. Änderungen vorzunehmen.

Die seitens des Kunden bzw. Vertragspartners zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sind Bestandteil des Auftrages an Stiefmüller. In Katalogen und Prospekten, etc. enthaltenen Angaben sind nur dann maßgeblich und verbindlich, wenn sie von Stiefmüller in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt und bestätigt werden.

Der Kunde und Vertragspartner hat Leistungen, die Stiefmüller abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.

Durch die vom Urkunden angeordneten zusätzlich oder geänderten Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Stiefmüller ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Durchführung. Auf Verlangen legt Stiefmüller dem Kunden vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot vor.

Die Montagearbeiten wurden auf Basis einer 40 Stundenwoche kalkuliert. Auf Wunsch des Kunden anfallende Überstunden, sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und werden mit einem Zuschlag verrechnet. Abstimmung mit anderen Gewerken liegt nicht in der Verantwortung von Stiefmüller. Die Abstimmung hat durch den Kunden zu erfolgen. Stand/Stehzeiten, die Stiefmüller nicht zu vertreten hat, werden laut Aufwand verrechnet. Ein durchgängiges Arbeiten muss möglich sein.

Angebote von Stiefmüller sind freibleibend und unverbindlich.

Aufwendungen und Arbeiten von Stiefmüller zur Erstellung des Anbotes, Kostenvoranschlages und aller damit in Verbindung stehenden Leistungen werden abseits eines erteilten Auftrages verrechnet.
 

Technisches:

Edelstallanlagen:

Edelstahlrauchfänge, sowie sämtliche metallischen Teile von Rauchfanganlagen sind mit dem Hauptpotentialausgleich zu verbinden, sowie im Freien, bei Gebäuden mit Blitzschutzanlagen, durch einen vom Kunden beauftragten Fachbetrieb entsprechende den aktuell gültigen Gesetzen und Vorschriften bzw. gültigen technischen Standard in diese einzubinden.
 

Baustellenmeldung:

Überschreitet die geplante Dauer der Leistungen von Stiefmüller 5 Tage so ist die Baustelle beim zuständigen Arbeitsinspektorat durch den Kunden auf dessen Kosten zu melden und die Meldebestätigung an Stiefmüller unverzüglich auszuhändigen und diesen zur Kenntnis zu bringen.

Bei gesetzlicher Notwendigkeit eines Baukoordinators ist dieser vom Kunden auf dessen Kosten zu bestellen und Stiefmüller namentlich unter Angabe von Kontaktdaten umgehend, spätestens jedoch 14 Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich zu nennen.

Beschäftigt der Kunde mehrere Auftragnehmer zur selben Zeit auf der gegenständlichen Baustelle, so hat dieser im Sinne der Koordination eine Ansprechperson des Kunden selbst namentlich unter der Angabe von Kontaktdaten an Stiefmüller schriftlich zu nennen.
 

Vertragsabschluss:

Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme des Offertes durch den Kunden zustande, welche Annahme Stiefmüller zeitnah zugehen muss. Die Annahme einer von Stiefmüller erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden.
 

Leistungsänderungen:

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

Musterstücke jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen in Katalogen, Broschüren und Beschreibungen gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Diese gelten nur als Grundlage für die auszuführende Leistung, wenn im gegenständlichen abzuschließenden Vertrag oder im Anbot explizit darauf Bezug genommen wurde, dass das Muster ausschlaggebend für die gesamte Ausführung ist. Geringfügige Abweichungen sind jedenfalls möglich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Vertragsrücktritt bzw. allfälligen weitergehenden Ansprüchen.
 

Zusagen von Mitarbeitern:

Mitarbeitern von Stiefmüller ist es nicht gestattet von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu tätigen. Zusagen sind zudem nur dann bindend, wenn diese schriftlich von Stiefmüller bestätigt worden sind.
 

Behördliche Bewilligungen:

Sind für die Ausführung eines Auftrages behördliche Bewilligungen notwendig, so hat diese der Kunde und Vertragspartner auf seine Kosten und Verantwortung zeitgerecht einzuholen und diese Stiefmüller vorzulegen. Allfällige Verzögerungen von Behörden etc. sind dem Kunden und Vertragspartner anzulasten und von diesem zu vertreten.

Stiefmüller wird die Ausführung des Auftrages vor Vorliegen einer rechtskräftigen behördlichen Bewilligung nicht beginnen. 

Befundung:
Sämtliche erforderlichen Abnahmen und Befundungen durch den zuständigen ÖZR-Rauchfangkehrer bzw. durch die zuständige Behörde, sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu veranlassen. 
 

Zusagen oder Bewilligungen von Dritten:

Sind für die Ausführung eines Auftrages Zusagen oder Bewilligungen von Dritten notwendig, so hat diese der Kunde und Vertragspartner auf seine Kosten und Verantwortung einzuholen und diese Stiefmüller vorzulegen. Allfällige Verzögerungen Dritter etc. sind dem Kunden und Vertragspartner anzulasten und von diesem zu vertreten. Stiefmüller wird die Ausführung des Auftrages vor Vorliegen der Zusage oder der Bewilligung von Dritten nicht beginnen.
 

Preise:

Preisangaben erfolgen ausschließlich in Euro. Die angegebenen Preise gelten ausschließlich für das gegenständliche Projekt und nicht generell für Leistungen seitens Stiefmüller. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn Stiefmüller sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von Stiefmüller gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten. Wurde Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft so gelten die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die genannten oder vereinbarten Preise von Stiefmüller entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von Stiefmüller nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist Stiefmüller berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen.

Bei Vertragsabschluss mit „Offenlassung“ der Preise werden die geltenden Preise des Tages der Lieferung oder der Fertigstellung der Lieferung verrechnet.

Mehraufwand, welcher aufgrund des Verschuldens des Vertragspartners notwendig ist, wird gesondert mit den entsprechenden Zuschlägen (Überstunden, Fahrtkosten, etc.) verrechnet.

Änderungen oder Neueinführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren werden an den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. ist Stiefmüller dazu berechtigt. 
 

Lieferung, Teillieferung und Annahmeverzug:

Die angegebenen Liefertermine gelten als voraussichtliche Termine, sofern dieser nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurde.

Wird eine Materialanlieferung vereinbart, wird vorausgesetzt, dass die ungehinderte Zufahrt und der Zugang zur Baustelle bzw. bis direkt zur Abladestelle für Lkw mit Ladekran und Anhänger hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Kurvenradien, Gewichtsbeschränkung als auch Reichweite zur Kranausladung durch den Kunden gewährleistet wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er geliefertes Material, welches ohne Beisein von Stiefmüller oder dessen Mitarbeitern angeliefert wird, entsprechend sicher gelagert werden kann. Stiefmüller haftet für dieses Material jedenfalls nicht.

Ist der Kunde zu diesem vereinbarten Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.

Bei Lieferungen durch Stiefmüller ist dieser berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, wobei Stiefmüller ausdrücklich auf Erfüllung besteht. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

Wird ein vereinbarter Liefertermin von Stiefmüller um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde Stiefmüller eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden
können nur dann geltend gemacht werden, falls Stiefmüller zumindest grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware sechs Monate nach Auftragserteilung als abgerufen und ist Stiefmüller berechtigt die vom Kunden und Vertragspartner geschuldete Leistung zu verlangen.

Sollte weiters zum vereinbarten Termin der Leistungserbringung die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können und diese Gründe in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z.B. Abwesenheit, Feuerstätte in Betrieb, Rauchfang nicht vorbereitet, etc.), ist Stiefmüller berechtigt einen Kostenersatz bis zu 25 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
 

Kundenbeistellungen:

Der Kunde hat einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen. Der Stromanschluss hat die entsprechende Stärke und Leistung, welche für die jeweiligen Leistungen seitens Stiefmüller notwendig sind aufzuweisen (Starkstromanschluss, Schuko Steckdose). Ebenfalls bauseits zur Verfügung zu stellen ist ein entsprechend dimensionierter Wasseranschluss. Sollten im gesondert abzuschließenden Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen sein, so hat der Kunde diese Leistungen, sohin Wasser- und Stromanschluss, Stiefmüller in den für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Dimensionen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällige Kosten für Zählereinrichtungen und naturgemäß auch die Kosten des Verbrauchers sind durch den Kunden zu tragen. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällige notwendige Zufahrtswege, sowie Sanitäranlagen werden vom Kunden Stiefmüller und dessen Dienstnehmern sowie Auftragnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Kunde hat Böden, Teppiche, etc. selbst zu schützen und gegebenenfalls Wäsche und sonstige Utensilien aus dem unmittelbaren Arbeits- und Überprüfungsbereich zu entfernen.

Vor Arbeitsbeginn sind die angeschlossenen Feuerstellen durch den Kunden und Auftraggeber abzudichten, sowie Wäsche und Utensilien aus dem Rauchfangbereich zu entfernen.
 

Entsorgung:

Für die vorschriftsmäßige Entsorgung von demontiertem Material, Bauschutt, Verpackungsmaterial, anfallenden Kondensaten etc. ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit die Entsorgung selbst nicht explizit im gegenständlichen Bauvertrag ausdrücklich durch Stiefmüller übernommen wurde. 
 

Gefahrenübergang und Erfüllung:

Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand den Standort von Stiefmüller oder das Werk oder den Standort des Erfüllungsgehilfen von Stiefmüller verlässt oder im Sinne des Annahmeverzuges eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material ist Stiefmüller frei Haus zu liefern. Die Eingangsbestätigung von Stiefmüller gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat der Auftraggeber Stiefmüller die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten und Lagerspesen auf Verlangen Stiefmüller prompt zu ersetzen.
 

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Stiefmüller. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Stiefmüller berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

Die Kosten der Rücknahme hat der Kunde und Vertragspartner zu tragen.

Der Kunde und Vertragspartner hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde und Vertragspartner gehalten, auf das Eigentum von Stiefmüller hinzuweisen und Stiefmüller unverzüglich zu verständigen.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiter zu veräußern.
 

Zahlung:

Die Zahlung hat ausschließlich per Überweisung ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsfrist ist innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum. Es gilt ausdrücklich kein Skonto als vereinbart und ist der Kunde daher nicht zu einem Skontoabzug berechtigt. Der Kunde und Vertragspartner hat allfällige Kosten des Zahlungsverkehrs, welcher Art immer, selbst zu tragen oder Stiefmüller zu ersetzen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft und werden bereits abgezogene Skonti nachverrechnet. Zahlungen des Kunden und Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf ein Geschäftskonto von Stiefmüller als geleistet.

Nicht zuordenbare Zahlungen (u.a. ohne Angabe von Rechnungs- und /oder Kundennummer) werden, mangels Zuordenbarkeit, an den jeweils Zahlenden zurückgeleitet und gelten daher nicht als fristgerechte Zahlungen.

Die Zahlung hat in der Währung des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
 

Aufrechnungsverbot:

Der Kunde und Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Verbraucher sind nur zur Aufrechnung berechtigt, sofern der Anspruch durch Stiefmüller schriftlich anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist.
 

Zahlungsverzug – Verzug - Rücktritt:

Ist der Kunde mit dessen (Teil)Leistungen und / oder (Teil)Zahlungen in Verzug, ist Stiefmüller berechtigt seine Leistungen und Arbeiten einzustellen, ohne hierdurch in einen Verzug oder eine Haftung zu geraten.

In diesem Fall wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn Stiefmüller selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen des Kunden fällig ist und Stiefmüller den Kunden unter Androhung der Fälligstellung bzw. des Terminsverlustes unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen angemahnt hat.

Stiefmüller ist zudem berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den sich daraus ergebenden Schaden geltend zu machen.

Der Kunde und Vertragspartner ist bei Verzug verpflichtet Stiefmüller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und verhältnismäßigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

Bei - auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird - vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens - ein Zinssatz von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Eine vierteljährliche Kapitalisierung der Zinsen und Verzugszinsen gilt als vereinbart. Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei vier Prozentpunkten

Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen oder eines weiteren Schadenersatzes bleibt davon unberührt und besteht abseits dessen. Stiefmüller verrechnet für eigens erstellte erste Mahnungen € 4,00, für die jeweils zweite Mahnung € 4,00 und für die 3. und letzte Mahnung € 8.00. Nach der 3. Mahnung erfolgt die Übergabe an den Rechtsanwalt zum weiteren Inkasso. Ab diesem Punkt sind Vereinbarungen zur Abwicklung der Zahlung, etc. ausschließlich mit dem betrauten Rechtsanwalt zu treffen.

Neben den bereits genannten Fällen ist Stiefmüller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Kunde und Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Stiefmüller besteht im Falle des Rücktrittes für Stiefmüller Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungsarbeiten, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde.

Selbst wenn keine Lieferung erfolgt ist, Stiefmüller diesfalls Anspruch auf Ersatz der Leistungen und Aufwendungen, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
 

Haftung und Haftungsbeschränkung:

Die Haftung / Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird der Ersatz von Folge- bzw. reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Aufwendungen des Kunden, Kosten für Ersatzenergie, Zinsverlusten oder von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

Soweit die Haftung von Stiefmüller ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Stiefmüller.

Der Kunde und Vertragspartner verpflichtet sich Schäden innerhalb eines Tages gerechnet ab der durchgeführten Arbeit schriftlich an Stiefmüller bekannt zu geben. Stiefmüller wird diese angezeigten Schäden / Mängel zeitnah prüfen. Im Falle, dass kein Mangel oder Schaden vorliegt, welcher durch Stiefmüller zu vertreten ist, werden die dadurch angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benützung oder behördlicher Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

Bei Verbrauchergeschäften wird zudem die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB ausgeschlossen und verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zehn Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Für gelieferte Materialien und Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Arbeitsdurchführung gültigen Ö-Normen. Abweichungen, Veränderungen im Rahmen des Toleranzbereiches bzw. der Normen oder Herstellerangaben stellen unerhebliche Abweichungen dar und können nicht beanstandet werden. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung keramischer-, beton-, kunststoff- oder metallischer Produkte auftretenden geringfügigen Schäden wie zum Beispiel Verklebungen, Absplitterungen, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verwendungszwecks zur Folge haben, Veränderungen aufgrund von Witterungs- oder sonstiger Einflüsse, welche nicht auf das Verschulden von Stiefmüller zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden.

Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung" iSd PHG gegen Stiefmüller richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Stiefmüller verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Falls Komplikationen wie Mauerdurchbruch, Sprünge (desolates Mauerwerk), Herleitungsbrüche, etc. auftreten sollten, wird für Tapeten, Fliesen, Dachziegel, Malerarbeiten, Verschmutzungen der Wohnung usw. keine Haftung übernommen. Für eventuelle Beschädigung der Dachhaut, bedingt durch altes oder schadhaftes Deckungsmaterial, beschichtete oder eloxierte Rinnenabläufe wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

Sofern nicht ein gesetzlich zwingender Haftungsfall vorliegt, ist die Gesamthaftung in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den Nettoauftragswert, jedoch pro Schadensfall mit 25 % des Nettoauftragswertes begrenzt. Die Haftungsvoraussetzungen sind durch den Kunden nachzuweisen.
 

Gewährleistung:

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
Die Ware bzw. das Werk sind nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Dabei festgestellte Mängel sind Stiefmüller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 1 Tag nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben.

Die Mängelrüge bzw. Mängelmitteilung ist nur ordnungsgemäß, wenn diese schriftlich und fristgerecht erfolgt.

Wird eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung und sind somit ausgeschlossen.

Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche an vom Kunden bzw. Vertragspartner veränderten bzw. be- oder verarbeiteten Sachen sind jedenfalls ausgeschlossen

Die Gewährleistungsfrist beträgt generell für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Die gesetzliche Vermutungsregel ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels bei Übergabe hat der Kunde und Vertragspartner von Stiefmüller zu beweisen.

Im Falle des seitens Stiefmüller bestätigten Vorliegens eines von Stiefmüller zu vertretendem Mangel, hat Stiefmüller die Wahl zwischen Austausch oder Verbesserung sowie Wandlung oder Preisnachlass. Regressansprüche gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers und Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Stiefmüller nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Die Überprüfung der Unterlagen erfolgt ausdrücklich nicht und wird die Haftung von Stiefmüller hiefür ausgeschlossen.

Allfällige Mängelbehebungsarbeiten werden nur während der Geschäftszeiten von Stiefmüller durchgeführt. Sollte der Kunde - unabhängig davon ob Konsument oder nicht - die Behebung der Mängel außerhalb der Geschäftszeiten von Stiefmüller verlangen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den Kunden zu tragen.
 

Maßangaben, Material und Pläne des Kunden:

Werden vom Kunden Pläne oder Material beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist. Eine Überprüfung durch Stiefmüller erfolgt nicht und ist dieser nicht dazu verpflichtet.

Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat Stiefmüller den Kunden davon zu verständigen und um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin entstandenes Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

Zur Leistungsausführung ist Stiefmüller erst dann verpflichtet, sobald der Kunde und Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist.

Der Kunde und Vertragspartner hat den erforderlichen Licht- und Kraftstrom, u. ä. beizustellen. Stiefmüller ist nicht berechtigt Arbeiten, die über dessen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen. Solche Leistungen sind niemals Vertrags- und Leistungsinhalt.
 

Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht und Stornierung:

Im Falle des Abschlusses des Vertrages im Anwendungsbereich des FAGG wird auf das Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht zugunsten des Konsumenten und Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss hingewiesen. Der Verbraucher/Kunde kann binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

Um das Widerrufsrecht ausüben zu können, muss der Kunde an Stiefmüller mittels einer eindeutigen Erklärung über dessen Entschluss, den gegenständlichen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Widerruf ist nicht an eine gewisse Form gebunden und kann daher formlos gegenüber Stiefmüller erklärt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
 

Folgen des Widerrufs:

Wenn der Kunde einen Vertrag, welcher unter das FAGG fällt, widerruft, hat Stiefmüller alle Zahlungen, die von den Kunden erhalten wurden, einschließlich allfälliger Lieferkosten (günstigste Standardlieferung) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an den die Mitteilung über den Widerruf des Kunden bei Stiefmüller eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, dass der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat verwendet.

Der Kunde kann verlangen, dass Stiefmüller unverzüglich mit dessen Leistung beginnt (vor dem Ende der Widerrufsfrist), hat jedoch im Falle des Widerrufs einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang beim Vertrag vorgesehenen Arbeit entspricht.

Die Erklärung darüber hat gesondert und explizit durch den Kunden zu erfolgen.

Eine Stornierung eines Auftrages außerhalb des gegenständlichen Rücktritts-/Widerrufsrechtes ist nicht möglich. Sollte Stiefmüller einer allfälligen Stornierung des Auftrages sohin einer Vertragsaufhebung zustimmen, so gelten mindestens 20 % netto des gesamten Bruttoauftragsvolumens als Stornogebühr als vereinbart und unverzüglich zur Zahlung fällig.

Jedenfalls zu dieser Stornogebühr hinzu zu bezahlen sind das bereits bestellte und/ oder vorbereitete Material seitens Stiefmüller oder dessen Lieferanten. Dies ist zur Gänze zu bezahlen und nicht von der Stornogebühr umfasst.
 

Namen- und Markenaufdruck:

Stiefmüller ist zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Kunden und Vertragspartners berechtigt.
 

Urheberrechte – Geistiges Eigentum:

Stiefmüller behält sich sämtliche Rechte an seinen Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen, Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster oder ähnliches vor. Das geistige Eigentum verbleibt bei Stiefmüller.

Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von Stiefmüller stammen, vom Kunden und Vertragspartner nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind Stiefmüller über dessen Verlangen sofort zurückzustellen. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Stiefmüller.

Der Kunde und Vertragspartner ist verpflichtet, Stiefmüller gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Stiefmüller verpflichtet sich, in einem gegen Stiefmüller angestrengten Rechtsstreit dem Kunden und Vertragspartner den Streit zu verkünden. Tritt der Kunde und Vertragspartner dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf Seite von Stiefmüller bei, ist Stiefmüller berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Angebotsgültigkeit:

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und/oder Zahlungen ist – 6250 Kundl. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Auftrag und dessen Durchführung entstehenden Rechtsstreitigkeiten bzw. dessen Rückabwicklung, Zerfall, etc. sowie alle wie auch immer gearteten mit dem Vertrag/Auftrag in Verbindung stehenden Ansprüchen wird das für den Sitz von Stiefmüller nach den Prozessgesetzen örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen unseres Unternehmens gegen den Verbraucher nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen unser Unternehmen gelten neben den im ersten Satz festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüberhinausgehenden gesetzlichen Gerichtsstände.

Für Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Anwendung des österreichischen materiellen Rechts vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

Stiefmüller hält sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 2 Monate ab Erstellung an dessen Anbote.



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